Allgemeine Geschäftsbedingungen der SWiCA Conference Technology, Hirschberg
1.
Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Geschäfte mit der Firma SWiCA Conference Technology, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde oder vom Kunden nach erstmaliger Möglichkeit der Kenntnisnahme kein schriftlicher Widerspruch erfolgt.
1.2 Im Übrigen verzichtet der Kunde mit der Bestellung und Annahme des Liefergegenstandes auf die Anwendung etwaiger eigener Geschäftsbedingungen.
1.3 Erfolgt eine Lieferung ohne vorherige Auftragsbestätigung, dann stellen Lieferschein und/oder Rechnung zu gleich die Auftragsbestätigung mit der ihr zugrunde liegenden SWiCA Conference Technology -Bedingungen dar.
2.
Preise
Es gelten die am Liefertag gültigen Preise, soweit hinsichtlich der Preisgestaltung keine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Stornierung eines erteilten Auftrages ist SWiCA Conference Technology berechtigt eine Stornogebühr in Höhe von 20 % der Auftragssumme zur Deckung der entstandenen Kosten zu erheben. Im Falle von Sonderbeschaffungen ist keine Stornierung möglich.
3.
Zahlung
3.1 Die Zahlung hat in der Währung und in voller Höhe und Frist, wie auf der Rechnung vermerkt, spätestens innerhalb eines Monats ab Rechnungsdatum, auf die SWiCA Conference Technology – Girokonto spesenfrei zu erfolgen. Gezahlt ist erst dann, wenn der Rechnungsbetrag auf dem SWiCA Conference Technology – Konto gutgeschrieben ist oder der übermittelte Scheck eingelöst ist.
3.2 Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht entgegengenommen. Voll gedeckte Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen.
3.3 Mit Ablauf des auf der Rechnung kalendermäßig bestimmten letzten Tages des Zahlungseingangs gerät der Kunde, ohne dass es einer Mahnung bedarf, in Zahlungsverzug mit allen rechtlichen Folgen des §§ 286 ff BGB.
3.4 Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung des Rechnungsendbetrages nur berechtigt,wenn SWiCA Conference Technology dazu ihr schriftliches Einverständnis erklärt hat oder der Gegenanspruch des Kunden gerichtlich rechtskräftig festgestellt ist oder nachweisbar unstreitig ist.
3.5 Wird SWiCA Conference Technology nach Vertragsabschluss bekannt, dass auf Seiten des Kunden dessen Kreditwürdigkeit gemindert ist, so ist SWiCA Conference Technology berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen. Erfolgt diese nicht innerhalb gesetzter Frist mit 1-wöchiger Nachfrist, die nicht ausdrücklich gesetzt werden muss, dann ist SWiCA Conference Technology berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die von SWiCA Conference Technology auf diese Bestellung hin gemachte Aufwendungen hat der Kunde zuerstatten. Das Gleiche gilt, wenn die Vorauszahlung des Rechnungs-endbetrages oder eines Teilbetrages vereinbart wurde (z.B. bei Auslandslieferung).
4.
Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware)
Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von SWiCA Conference Technology. Der Kunde darf bis auf Widerruf ihm gelieferte Ware in seinem Handelsgeschäft im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegen Barzahlung oder bei Ratenzahlung /Zahlungsaufschub nur unter Vereinbarung eines (verlängerten) Eigentumsvorbehaltes für SWiCA Conference Technology an seinen Abnehmer weiterverkaufen. Kommt der Kunde gegenüber SWiCA Conference Technology in Zahlungsverzug, dann gelten die Forderungen des Kunden aus Verkauf von Vorbehaltsware an seine Abnehmer als an SWiCA Conference Technology sicherheitshalber abgetreten. Auf Verlangen von SWiCA Conference Technology hat der Kunde die Adressen der Abnehmer von Vorbehaltsware und die Höhe der Wiederverkaufspreise SWiCA Conference Technology zum direkten Einzug mitzuteilen.
Die Forderung aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware erlischt nicht dadurch, dass der Kunde oder sein Abnehmer die Forderung zum Gegenstand eines Kontokorrents machen.
4.2 Im Falle der Verarbeitung und/oder Verbindung der Vorbehaltsware mit SWiCA Conference Technology nicht gehörenden Sachen erwirbt SWiCA Conference Technology einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des dem Kunden berechneten
Lieferpreises einschließlich der MwSt.
4.3 Kommt der Kunde gegenüber SWiCA Conference Technology in Zahlungsverzug oder tritt eine erhebliche Verschlechterung in den
Vermögensverhältnissen des Kunden ein, ist SWiCA Conference Technology aufgrund seines Eigentumsvorbehalts ohne weiteres berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzuholen und auf die Kosten des Kunden freihändig zu veräußern. Der Kunde oder, bei verlängertem Eigentumsvorbehalt, sein Abnehmer sind verpflichtet, die Vorbehaltsware unverzüglich herauszugeben.
Grundsätzlich gilt hier verlängerter Eigentumsvorbehalt.
4.4 Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder an Dritte verpfänden noch als Sicherheit geben.
4.5 Im Falle des Zugriffs Dritter auf die unter SWiCA Conference Technology – Eigentumsvorbehalt stehende Ware oder auf die SWiCA Conference Technology nach Ziffer 4.1 Satz 3 abgetretenen Forderungen ist der Kunde verpflichtet, SWiCA Conference Technology hiervon sofort zu unterrichten und SWiCA Conference Technology bei der Freigabebemühung zu unterstützen, ggf. selbst Rechtsbehelfe zugunsten SWiCA Conference Technology einzulegen.
5.
Lieferung, Versand, Gefahrenübergang, Abnahme
5.1 SWiCA Conference Technology Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist.
5.2 Liefertermine sind nur verbindlich bei schriftlicher Bestätigung durch SWiCA Conference Technology. Auch ein verbindlicher Liefertermin verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und sonstigen nach Vertragsschluss eintretenden unvorhergesehenen Ereignissen und Hindernissen, die SWiCA Conference Technology nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn diese Leistungsstörungen beim Vorlieferanten oder Hersteller eintreten.
5.3 Bei Unmöglichkeit der Leistung oder Leistungsverzug gelten die Bestimmungen der §§ 323 mit 327 BGB mit der Maßgabe, dass ein Schadensersatzanspruch des Kunden jeglicher Art ausgeschlossen ist, soweit SWiCA Conference Technology diesbezüglich nicht Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachzuweisen ist.
5.4 Der Versand erfolgt ab Auslieferungslager. Die Art und Weise der Versendung steht im Ermessen von SWiCA Conference Technology, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Kosten des Kunden. SWiCA Conference Technology ist aber nicht verpflichtet, die zur Versendung kommende Ware versichern zu lassen. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird der Liefergegenstand gegen die Risiken der Versendung versichert, soweit dies nicht Sache des Transporteurs ist.
5.5 Die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes des Liefergegenstandes und sonstige Risiken gehen in dem Augenblick auf den Kunden über, in welchem der Liefergegenstand dem Kunden, seinem Erfüllungsgehilfen oder Bevollmächtigten oder bei der Versendung dem Transporteur übergeben wird.
5.6 Ansprüche wegen unrichtiger oder unvollständiger Lieferung sind ausgeschlossen, wenn der Kunde nicht innerhalb von 7 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort die Unstimmigkeit schriftlich beanstandet.
5.7 Der Kunde ist verpflichtet, die bestellte und zur Lieferung bereitstehende Ware abzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Beanstandungen aufweisen, andernfalls er SWiCA Conference Technology sämtliche Aufwendungen zu erstatten hat.
5.8 Teillieferungen sind zulässig.